Friedhofsatzung

Friedhofssatzung  der Ortsgemeinde Obersteinebach vom 20. Mai 2010 


Der Gemeinderat von Obersteinebach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 14. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung für den Friedhof in Obersteinebach beschlossen: 


Inhaltsverzeichnis 


1. Allgemeine Vorschriften 

§ 1 Geltungsbereich 

§ 2 Friedhofszweck 

§ 3 Schließung und Aufhebung 


2. Ordnungsvorschriften 

§ 4 Öffnungszeiten 

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 


3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 

§ 8 Särge 

§ 9 Grabherstellung 

§ 10 Ruhezeit 

§ 11 Umbettungen 


4. Grabstätten 

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 

§ 13 Reihengrabstätten 

§ 13 a Reihengrabstätten als Rasengräber 

§ 14 Wahlgrabstätten 

§ 15 Urnengrabstätten, Ehrengrabstätten 

§ 15 a Urnengrabstätten als Rasengräber 


5. Gestaltung der Grabstätten 

§ 16 Allgemeines 

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 


6. Grabmale 

§ 18 Gestaltung der Grabmale 

§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen 

§ 20 Standsicherheit der Grabmale 

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 

§ 22 Entfernen von Grabmalen 


7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 

§ 24 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten 


8. Leichenhalle 

§ 26 Benutzen der Leichenhalle 


9. Schlussvorschriften 

§ 27 Alte Rechte 

§ 28 Haftung 

§ 29 Ordnungswidrigkeiten 

§ 30 Gebühren 

§ 31 Inkrafttreten 


 

1. Allgemeine Vorschriften 


§ 1 Geltungsbereich 


Diese Satzung gilt für den im Gemeindegebiet der Gemeinde Obersteinebach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. 


§ 2 Friedhofszweck 


(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. 


(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Obersteinebach oder der Ortsgemeinde Krunkel -nur Ortsteil Epgert- waren, 

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder 

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. 


(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung. 


§ 3 Schließung und Aufhebung 


(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-. 


(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung ver-

langen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. 


(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. 


(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. 


(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -so- weit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. 


(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 


2. Ordnungsvorschriften 


§ 4 Öffnungszeiten 


(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. 


(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. 


§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 


(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. 


(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. 


(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, 

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, 

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, 

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, 

d) Druckschriften zu verteilen, 

e) den Friedhof und seinen Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, 

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, 

g) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen, 

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder 

bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 


(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. 

 

§ 6 *) Ausführung gewerblicher Arbeiten 


(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandsetzung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. 


(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. 


(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. 


(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 


*) Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) wird verwiesen. 


3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 


§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 


(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 1. 


(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. 


(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. 


(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. 


(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit dem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden. 


§ 8 Särge 


(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. 


(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. 


§ 9 Grabherstellung 


(1) Die Gräber werden von dem Friedhofpersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben, ausgeschmückt, wieder verfüllt und der Grabhügel abgeräumt. Zu der Abräumung gehört die Abfuhr des überschüssigen Erdaushubes sowie die Abfuhr der Kränze. Die Abräumung hat spätestens drei Monate, jedoch nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach der Beisetzung zu erfolgen. 


(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. 


(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 


(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen.  Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. 


§ 10 Ruhezeiten 


Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen (Urnen) beträgt 15 Jahre. 


§ 11 Umbettungen 


(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 


(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen-/ Urnengrabstätte in eine andere Reihen-/ Urnengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. 


(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. 


(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-/ Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. 


(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. 


(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. 


(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 


(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 


4. Grabstätten 


§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 


(1) Die Grabstätten werden unterschieden in 

a) Reihengrabstätten, 

b) Wahlgrabstätten, 

c) Ehrengrabstätten, 

d) Rasengrabstätten für Urnen, 

e) Reihengrabstätten als Rasengräber. 


(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 


§ 13 Reihengrabstätten 


(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. 


(2) Es werden eingerichtet: 

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. 


(3) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden. 


(3 a) In jeder Reihengrabstätte dürfen neben der Erdbestattung -Abs. 1- Aschen (Urnen) beigesetzt werden, wenn dadurch die Ruhefrist für die Erdbestattung nicht überschritten wird. 


(4) Das Abräumen von Einzelgrabfelder oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht 


§ 13 a Reihengrabstätten als Rasengräber 


(1) Reihengräber als Rasengräber sind Grabstätten (Einzelgräber), für Erdbestattungen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. 


(2) Für Reihengrabstätten als Rasengräber gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 3 und § 15 a) Abs. 2,3 und 4 entsprechend. 


§ 14 Wahlgrabstätten 


(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) verliehen wird, das sich nach § 10 richtet. 


(2) Wahlgrabstätten werden grundsätzlich nicht mehr zugelassen. Wahlgrabstätten können nur noch vergeben werden, wenn in dem bestehenden Wahlgrabfeld Grabstätten durch Ablauf der Ruhefrist oder durch vorzeitige Aufgabe nach Ablauf der Mindestruhezeit wieder belegbar werden. Die Lage wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Ein Recht auf Auswahl des Platzes ergibt sich nicht aus dem Erwerb eines Nutzungsrechtes. 


(3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechs enthält, ausgestellt.  Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Wahlgrabstätten müssen spätestens 6 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts bzw. nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie ohne Entschädigung eingeebnet werden. 


(4) Wahlgrabstellen werden als Doppelgrabstätten (2 Grabstellen) vergeben 


(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. 


(6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. 


(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: 

a) auf den überlebenden Ehegatten, 

b) auf die Kinder, 

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 

d) auf die Eltern, 

e) auf die Geschwister, 

f) auf sonstige Erben. 

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. 


(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreise der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. 


(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege des Grabstätte zu entscheiden. 


(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. 


(11) Eine Erstattung der gezahlten Gebühren ist nur bei Rückgabe von unbelegten Grabstätten möglich. 


(12) In jeder Wahlgrabstätte (Doppelgrab) dürfen neben den Erdbestattungen Aschen (Urnen) beigesetzt werden, wenn dadurch die Ruhefrist für die Erdbestattungen nicht überschritten werden. 


§ 15 Urnengrabstätten, Ehrengrabstätten 


(1) Aschen werden in Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten beigesetzt. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. 


(2) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. 


(3) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. 


§ 15 a Urnengrabstätten als Rasengräber 


(1) Urnengrabstätten als Rasengräber sind Grabstätten für Bestattung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. 


(2) Rasengrabstätten werden nach ca. 6 Wochen nach Beisetzung der Urne von der Gemeinde eingeebnet und eingesät. Die Pflege der Grabstelle obliegt für die gesamte Ruhefrist der Gemeinde. In die Rasenfläche wird eine Steinplatte eingelassen, auf der Name,  Geburts- und Sterbedatum des/r Beigesetzten vermerkt sind. Die Beschaffung der Steinplatte obliegt der Gemeinde. 


(3) Weiterer Grabschmuck (Blumen, Grableuchten pp.) durch die Angehörigen ist nicht zugelassen. 


(4) Rasengrabstätten werden nur östlich der Friedhofshalle zur K 1 hin angelegt. 


5. Gestaltung der Grabstätten 


§ 16 Allgemeines 


( 1 ) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17) eingerichtet. 

( 2 ) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet. 


§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 


Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 


6. Grabmale 


§ 18 Gestaltung der Grabmale 


(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. 


(2) Für Grabmale und Grabeinfassungen gelten folgende Festsetzungen: 

a) Die Einrichtung von Grabeinfriedungen und Grabeinfassungen ist nicht gestattet. An Stelle der Grabeinfassungen lässt die Friedhofsverwaltung um die Grabstellen einheitliche Platten verlegen. 

b) Grabmäler auf Reihengrabstätten dürfen für Erwachsenengräber eine Maximalhöhe von 0,90 m nicht überschreiten und eine Mindesthöhe von 0,70 m nicht unterschreiten; für Kindergräber eine Maximalhöhe von 0,70 m nicht überschreiten und eine Mindesthöhe von 0,50 m nicht unterschreiten. Dabei darf das Verhältnis Breite zur Höhe 1 : 1,1 bis 1 : 1,5 betragen. 

c) Grabmäler auf Wahlgrabstätten dürfen eine Maximalhöhe von 0,90 m nicht überschreiten und eine Mindesthöhe von 0,70 m nicht unterschreiten. Dabei darf das Verhältnis Höhe zur Breite 1 : 1,5 bis 1 : 1,3 betragen. 

d) Liegende Grabmäler (Grabplatten) sind nicht gestattet. 

e) Die Grabbeete dürfen die Höhe der Einfassungsplatten nicht überschreiten. 

f) Die Sockel der Grabmäler dürfen die Höhe der Grabeinfassung um höchstens 0,10 m überschreiten und höchstens 5 cm über das Grabmal in das Grabfeld hineinragen. 

g) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen sind nicht zugelassen. 


§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen 


(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. 


(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. 


(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. 


(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. 


§ 20 Standsicherheit der Grabmale 


Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. 


§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 


(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. 


(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 


(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. 


§ 22 Entfernen von Grabmalen 


(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. 


(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so 

ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 


7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 


§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 


(1) Alle Grabstätten müssen in Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. 


(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten und Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG ), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. 


(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. 


(4) Reihengräber und Urnengräber müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. 


(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 


(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. 


§ 24 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 


(1) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 23 Abs. 4 ist zu beachten. 


(2) Nicht zugelassen sind jedoch Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. 


§ 25 Vernachlässigte Grabstätten 


(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser 

Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. 


(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 


8. Leichenhalle 


§ 26 Benutzung der Leichenhalle 


(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. 


(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. 


(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 


9. Schlussvorschriften 


§ 27 Alte Rechte 


(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhezeit nach § 10 dieser Satzung und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. 


(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 1 Nutzungszeit seit Verleihung begrenzt. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. 


(3) Im übrigen gilt diese Satzung. 


§ 28 Haftung 


Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 


§ 29 Ordnungswidrigkeiten 


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 

f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2), 

g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3), 

h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), 

i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23), 

j) Pflanzenschutz- und/ oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6), 

k) Grabstätten entgegen § 18, Abs. 2 d) mit Grababdeckungen versieht oder entgegen § 24 bepflanzt, 

l) Grabstätten vernachlässigt (§ 25), 

m) die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt, 

n) entgegen der Vorschrift der §§ 13 a) Absatz 2 und 15 a) Absatz 3 Grabschmuck o.ä. aufbringt. 


( 2 ) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl, I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. 


§ 30 Gebühren 


Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 


§ 31 Inkrafttreten 


Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 10. Juli 1992 inkl. der 5. Änderung vom 10.07.2008 außer Kraft. 


Obersteinebach, 20. Mai 2010 

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